Wassermühle

Liblarer Mühle = Frauenthaler Mühle

Geschichte

1580
Die Pachtzeit beträgt 12 Jahre und ist ½ Jahr vor dem Ende zu kündigen. Das Pächterehepaar muss die Mühle selbst bewohnen.
Der Müller hat seine Mühle und die Mahlsteine in gutem Zustand und den Mühlenbach rein zu halten. Wenn eine Reparatur oder ein Neubau erforderlich wird, so stellt das Kloster das Holz und den Zimmermann, das Schlagen des Holzes und der Transport gehen zu Lasten des Pächters.
Wenn die Pächter vertragsbrüchig werden, soll der Pachtvertrag nicht weiter gelten.
Die Urkunde siegeln die Lechenicher Schöffen Godart von Ahrem und Theill (Ismart) von Blessem mit dem Schöffensiegel.
(Heidenbluth, Mühlen auf dem Gebiet Erftstadts, Mühle Liblar [Frauenthal]).

1627, 7. Juni
Da das Haus Gracht vom Kurfürsten die Erlaubnis hat, seine Mühle in Liblar zu bauen, ist anzunehmen, dass die Liblarer, für die kein Mühlenzwang besteht und die in Kriegszeiten auf der Gracht Zuflucht nehmen, auf der Grachten Mühle mahlen lassen. Vermutlich aus finanziellen Gründen hat das Kloster Marienforst durch Vermittlung des Generalvikars Johann Gelenius, des Schultheißen Peter Hansonis und des Kellners Nikolaus Rham beschlossen, die Frauenthaler Mühle mit Zubehör und Mühlenland, so wie es im Pachtbrief von 1530 angegeben ist, an Johann Adolf Wolff genannt Metternich zu Gracht zu verkaufen. Der Kaufpreis beträgt 1500 Taler.
Es siegeln Johannes Gelenius, Generalvikar, Ludwig Grimmoldt, Prior, Maria Elisabeth Hoffeldt, Äbtissin, Peter Hansonis, Schultheiß zu Lechenich, Nikolaus Rham, Oberkellner zu Lechenich.
Vermutlich wurde die kleine Grachter Mühle nach dem Kauf der Frauenthaler Mühle abgerissen. Auch die Frauenthaler Mühle wurde an anderer Stelle am Mühlenbach auf der Liblarer Seite neu aufgebaut.
(Heidenbluth, Mühlen auf dem Gebiet Erftstadts, Mühle Liblar [Frauenthal]).

1630, 20. Juni – 1633, 27. September
Herrengeding zu Liblar:
Die Nachbarn klagen, dass der Müller den öffentlichen Weg an der Mühle an der Bitze zugemacht habe. Der Müller hält den Klagen entgegen, dass er nur seinen Hof zugemacht habe, doch der Durchgang am Hof sei begehbar, die Pforte können die Nachbarn öffnen.
(Heidenbluth, Mühlen auf dem Gebiet Erftstadts, Mühle Liblar [Frauenthal]).

1637, 12. Juni
Johann Adolf Wolff genannt Metternich beauftragt seinen Vogt Christian Frisch, er möge den Liblarern mitteilen, wenn sie nicht auf der Liblarer Mühle mahlen lassen, ihm das Gemahl „nit gunnend“, sollten sie alsbald ihre Kisten von der Gracht abholen und das Haus Gracht meiden (Liblar hatte keinen Mahlzwang).
(Heidenbluth, Mühlen auf dem Gebiet Erftstadts, Mühle Liblar [Frauenthal]).

1661, 20. September
Geistliche, adelige und Bauerngüter in der Stadt Lechenich
Adeliger Besitz: ... Metternich zur Gracht:
In Frauenthal 3 Viertel Garten, zur Mühle gehörend.
(Heidenbluth, Mühlen auf dem Gebiet Erftstadts, Mühle Liblar [Frauenthal]).

1662, 27. April
Geistliche, adelige und Bauerngüter in der Herrlichkeit Liblar
Geistlicher Besitz: ... Mühle der Metternich zur Gracht, von Marienforst herkommend: 4 Morgen Land, 4 Morgen Benden oder Weiden
(Heidenbluth, Mühlen auf dem Gebiet Erftstadts, Mühle Liblar [Frauenthal]).

Anfang 18. Jahrhundert
Liblarer Herrengedingsprotokoll:
Dem Müller wird erlaubt, das Holz, das zu sehr in den Mühlenbach hängt und den Wasserlauf behindert, abzuhauen.
(Heidenbluth, Mühlen auf dem Gebiet Erftstadts, Mühle Liblar [Frauenthal]).

1786, 22. Februar
Beginn der Pachtung durch den Witwer Wilhelm Herberts, seinen Schwiegersohn Anton Katterbach und dessen Ehefrau Anna Catharina Herberts.
Der Pächter verpflichtet sich, die Gebäude in Ordnung zu halten und kleinere Reparaturen am Mühlenwerk zu bezahlen. Größere Bauten zahlt der Verpächter, doch müssen die Pächter die Handwerker beköstigen und das Material herbeischaffen. Die Pächter sollen sich keine Lasten aufzwingen lassen, weil die Mühle ein freies geistliches Gut ist.
Die Pächter müssen das Mehl, das im Haus Gracht gebraucht wird, frei mahlen, mit Gewicht abholen und auch so wieder zurückbringen. Auch was im Haushalt gebraucht wird an Gerste und Hafer muss frei gemahlen werden.
Die Pächter sollen sich so verhalten, dass keine Klagen entstehen können und niemand Grund hat, anderwärts mahlen zu lassen. Sie dürfen nur gewöhnliches Molter nehmen. Es ist ihnen nicht erlaubt, am Mahltrog einen Durchschlag für eigenes Futtermehl zu haben. Wer von den Liblarer Untertanen auswärts mahlen lässt, soll dem Rentmeister angezeigt werden.
Bei Nichteinhaltung des Vertrages ist die Verpachtung erloschen. Der Verpächter ist dann berechtigt, die Mühle neu zu verpachten und den Pächter ohne Vergütung abzusetzen.
Der Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung unterschrieben von Ignatz Graf Wolff-Metternich und Adolf Katterbach für die drei Pächter.
Beiliegend eine Spezifikation der Mühle und der zugehörigen Ländereien, insgesamt 13 Morgen.
Ferner eine Spezifikation der übrigen von den Mühlenpächtern gepachteten Ländereien.
(Heidenbluth, Mühlen auf dem Gebiet Erftstadts, Mühle Liblar [Frauenthal]).

1798
Neuer Vertrag, für den die Pächter an trockenen Weinkauf bezahlt haben.
(Heidenbluth, Mühlen auf dem Gebiet Erftstadts, Mühle Liblar [Frauenthal]).

1795, 20. Mai
Der Müller der Wolff-Metternich in Liblar gibt an, dass er eine Mahlmühle von der verwitweten Gräfin Wolff-Metternich gepachtet hat. Die Mühle steht unter republikanischer Administration. Wasserrad, Achse und Kalle sind entzwei und müssen ohne Zeitversäumnis erneuert werden, wenn er weiter mahlen soll. Ein Gutachten des Mühlenmeisters Peter Lützenkirchen aus Friesheim legt er bei. Bei Friesheim liegt ein ehemaliger herrschaftlicher Busch, in dem Bauhölzer schon gefällt vorrätig sind. Das Holz zur Reparatur könnte dort oder auch aus einem anderen Busch durch einen Forstbeamten angewiesen werden.
(Heidenbluth, Mühlen auf dem Gebiet Erftstadts, Mühle Liblar [Frauenthal]).

1837
Mühle Liblar; Besitzer: Graf von Metternich, Pächterin: Witwe Peter Schmitz
(Sommer, S. 330).

1875
Liblar, Mahlmühle von Graf Wolff-Metternich; 2 Arbeiter
(Sommer, S. 330).

1914
Wassermühlensignatur in der topographischen Karte eingetragen
(Sommer, S. 330).

Quellen

Literatur:
Heidenbluth, Daniel:
Mühlen auf dem Gebiet Erftstadts.
(Unveröffentlichtes Manuskript mit Kommentierungen von Frau Stommel, Erftstadt; Exemplar im Archiv des Rhein-Erft-Kreises, Bergheim).
o. O., o. J.

Sommer, Susanne:
Mühlen am Niederrhein. Die Wind- und Wassermühlen des linken Niederrheins im Zeitalter der Industrialisierung (1814-1914).
(= Werken und Wohnen. Volkskundliche Untersuchungen im Rheinland, Bd. 19).
Köln / Bonn 1991.

Antriebstyp
Standort

Erftstadt
Deutschland

Name

Liblarer Mühle = Frauenthaler Mühle

Eigentümeraddresse

Deutschland